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Gemäß § 10 Abs. 1 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens der Bundesrepublik Deutschland) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

In Pädiatrix befinden sich Beiträge, für welche diese gesetzliche Einschränkung gilt.

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